Sollen die Kosten also von beiden Parteien getragen werden, muss das im Kaufvertrag vereinbart sein. Gültig ist dies aber nur dann, wenn die Teilung hälftig geschieht bzw. der Auftraggeber mehr bezahlt. Es sind als mindestens 50 Prozent immer vom Auftraggeber zu entrichten. In diesem kann auch definiert sein, welche Wünsche https://fr-ndenberg53298.dbblog.net/2832156/fröndenberg-for-dummies